§ 14 Abgabe von Samen
Stand: 10.06.2019
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierZG%202019/14#abs-1 (1) Samen darf nach Maßgabe des Absatzes 3 Satz 2 nur von
im Rahmen ihres sachlichen Tätigkeitsbereiches angeboten oder abgegeben werden. Für die Abgabe durch Besamungsstationen oder Samendepots nach Satz 1 Nummer 2 gelten die tierseuchenrechtlichen Bestimmungen für das innergemeinschaftliche Verbringen von Samen entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierZG%202019/14#abs-2 (2) Der Samen darf nur an
abgegeben werden. Satz 1 gilt nicht für die Ausfuhr sowie für das Verbringen von Samen in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TierZG%202019/14#abs-3 (3) Wer Samen anbietet, abgibt, handelt oder vermittelt, muss sicherstellen, dass der Samen die Anforderungen nach Satz 2 erfüllt. Der Samen muss
Die zuständige Behörde kann in Einzelfällen zulassen, dass abweichend von Satz 2 Nummer 1 Samen durch einen Beauftragten einer Besamungsstation auch außerhalb der Besamungsstation gewonnen werden darf, wenn nachgewiesen ist, dass die tierseuchenhygienischen Untersuchungen nach § 18 Absatz 7 Satz 2 durchgeführt worden sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TierZG%202019/14#abs-4 (4) Samen, der abgegeben wird, darf nur durch Tierärzte, Fachagrarwirte für Besamungswesen und Besamungsbeauftragte oder sachkundiges Personal unter deren Aufsicht und nur im Auftrag einer Besamungsstation gewonnen werden.